Im Sozialgesetzbuch § 23 SGB 5 ist die Vorsorgeleistung am anerkannten Kurort (früher „ambulante Badekur“) weiterhin festgeschrieben. Sie haben Anspruch auf die ambulante Vorsorgeleistung: jährlich, bei medizinischer Notwendigkeit oder als Regelleistung alle 3 Jahre.
Stellen Sie über Ihren behandelnden Arzt den Antrag bei Ihrer Krankenkasse. Sollte dieser abgelehnt werden, legen Sie schriftlich Widerspruch ein!